AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der BIOTYPE GmbH („BIOTYPE“) und ihren Vertragspartnern über (a) die Lieferung von Geräten und Systemen einschließlich vereinbarter Installations-, Inbetriebnahme- und sonstiger Nebenleistungen, (b) die Lieferung von Verbrauchsmaterialien, Reagenzien, Testkits und sonstigen Produkten, (c) die Bereitstellung und Lizenzierung von Software, (d) Wartungs-, Beratungs-, Schulungs-, Support- und sonstige Dienstleistungen sowie (e) Entwicklungs-, Herstellungs- und sonstige Auftragsleistungen, insbesondere CDMO-Leistungen – zusammen die „Leistungen“. Die gelieferten Produkte einschließlich Software werden nachfolgend auch als „Ware“ bezeichnet.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher werden nicht beliefert.
- Sind diese AGB in einen Vertrag einbezogen worden, gelten sie auch für künftige Verträge zwischen BIOTYPE und dem Vertragspartner über gleichartige Leistungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen BIOTYPE und dem Vertragspartner haben Vorrang vor diesen AGB. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn BIOTYPE ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn BIOTYPE in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
II. Produkte und bestimmungsgemäße Verwendung
- Die von BIOTYPE angebotenen Produkte können insbesondere In-vitro-Diagnostika („IVD“), Produkte ausschließlich für Forschungszwecke („Research Use Only“, „RUO“), Labor- und Analysegeräte, Verbrauchsmaterialien, Reagenzien, Testkits oder Software sein.
- Für Einordnung, Zweckbestimmung und bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts sind die jeweils geltenden Produktinformationen maßgeblich, insbesondere Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung („IFU“), technische Dokumentation und sonstige von BIOTYPE bereitgestellte Informationen.
- Der Vertragspartner verwendet die Produkte ausschließlich entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sowie den jeweils geltenden Produktinformationen und beachtet die hierfür geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.
- Eine Verwendung außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung erfolgt im Verantwortungsbereich des Vertragspartners und nur, soweit sie gesetzlich zulässig ist. Gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners wegen von BIOTYPE zu vertretender Mängel oder Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
- RUO-Produkte sind ausschließlich für Forschungszwecke bestimmt. Sie sind nicht für diagnostische, therapeutische oder sonstige medizinische Zwecke bestimmt und dürfen nicht für solche Zwecke eingesetzt werden. Der Vertragspartner stellt bei einer Weitergabe an Dritte sicher, dass diese Zweckbestimmung und die entsprechenden Produktinformationen eingehalten werden.
III. Angebot und Vertragsschluss
- Bestellungen und Anfragen des Vertragspartners sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von BIOTYPE oder durch Ausführung der Bestellung durch BIOTYPE zustande.
- Angebote von BIOTYPE sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten behält sich BIOTYPE sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von BIOTYPE, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder der Vertragszweck etwas anderes erfordern.
- Die Nutzungsrechte an von BIOTYPE bereitgestellter Software richten sich ausschließlich nach Abschnitt VIII dieser AGB sowie gegebenenfalls nach einer ergänzend vereinbarten Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“).
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von BIOTYPE genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk einschließlich Standardverpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Mehrkosten für besondere Transportbedingungen, insbesondere Kühltransporte, Transporte mit Trockeneis oder Gefahrguttransporte, trägt der Vertragspartner, sofern diese nicht bereits im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
- Rechnungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei BIOTYPE.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. BIOTYPE ist berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von der Begleichung fälliger Forderungen oder von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
- Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Forderung stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
V. Lieferung, Leistung, Gefahrübergang und Versand
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Vertragspartner die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat.
- Kann BIOTYPE eine verbindliche Liefer- oder Leistungsfrist aus Gründen nicht einhalten, die BIOTYPE nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen oder Störungen bei Vorlieferanten oder sonstigen Unterbrechungen der Lieferkette, verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
- BIOTYPE wird den Vertragspartner über wesentliche, nicht nur vorübergehende Liefer- oder Leistungsstörungen unverzüglich informieren.
- Dauert eine Behinderung nach Ziffer 21 länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich der von der Behinderung betroffenen Leistungen vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihnen die weitere Vertragsdurchführung aufgrund der Dauer und der Auswirkungen der Behinderung unzumutbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
- Der Eintritt des Liefer- oder Leistungsverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- BIOTYPE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
- Die Gefahr geht nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Vertragspartner über. Bei einem Versendungskauf geht die Gefahr, soweit gesetzlich zulässig, mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Vertragspartner über.
- Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners schließt BIOTYPE eine Transportversicherung ab, soweit eine solche Versicherung verfügbar und zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist.
- Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, lagert BIOTYPE die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die gesetzlichen Rechte von BIOTYPE wegen Annahme- oder Schuldnerverzugs bleiben unberührt.
- Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann BIOTYPE Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens und der erforderlichen Mehraufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
VI. Betrieb, Wartung und Verbrauchsmaterialien
- Der Vertragspartner betreibt, wartet, reinigt und kalibriert Geräte entsprechend der jeweils geltenden Gebrauchsanweisung und den technischen Vorgaben von BIOTYPE bzw. des jeweiligen Herstellers. Vorgesehene Wartungs-, Prüf- und Kalibrierintervalle sind einzuhalten.
- BIOTYPE empfiehlt den Abschluss eines gesonderten Wartungsvertrags und bietet entsprechende Wartungsleistungen auf Anfrage an. Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Liefer- oder sonstigen Vertrags. Ohne Wartungsvertrag ist der Vertragspartner für die fachgerechte Wartung und bestimmungsgemäße Instandhaltung des Geräts verantwortlich.
- Der Vertragspartner darf nur solche Verbrauchsmaterialien, Reagenzien und Testkits verwenden, die nach den jeweils geltenden Produktinformationen für das jeweilige Produkt vorgesehen oder von BIOTYPE ausdrücklich als kompatibel freigegeben bzw. validiert sind. Soweit das jeweilige Produkt ausdrücklich für die Verwendung mit nicht von BIOTYPE gelieferten oder freigegebenen Komponenten vorgesehen ist, bleibt deren Verwendung zulässig.
- Die Verwendung anderer Produkte erfolgt im Verantwortungsbereich des Vertragspartners. Mängel- und Haftungsansprüche bleiben unberührt, soweit der Vertragspartner nachweist, dass die Verwendung des betreffenden Produkts für den geltend gemachten Mangel oder Schaden nicht ursächlich war. Im Übrigen gelten die Regelungen in Abschnitt IX und Abschnitt X.
VII. Beratungs-, CDMO- und sonstige Dienstleistungen
- Art und Umfang von Beratungs-, Schulungs-, Support-, Validierungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und sonstigen Dienstleistungen, einschließlich CDMO-Leistungen, ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung oder dem gesondert vereinbarten Vertrag.
- Gesondert vereinbarte Qualitätsvereinbarungen, Rahmenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Einzelvereinbarungen gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
- Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet BIOTYPE die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit nach den vertraglich vereinbarten Anforderungen und dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder wissenschaftlichen Erfolgs.
- Ist ausdrücklich die Herstellung oder Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs vereinbart, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den hierfür im Einzelvertrag getroffenen Regelungen und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften über den jeweiligen Vertragstyp, soweit anwendbar.
- Der Vertragspartner stellt BIOTYPE rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Proben, Spezifikationen und Zugänge zur Verfügung und ist für deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Eignung und rechtliche Zulässigkeit verantwortlich.
- Verzögerungen und Mehraufwand, die auf verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Vertragspartners beruhen, gehen zu dessen Lasten, soweit der Vertragspartner dies zu vertreten hat.
- Vorbestehende Kenntnisse, Verfahren, Daten, Methoden, Know-how und Schutzrechte („Background IP“) der Parteien bleiben im Eigentum bzw. in der Rechtsinhaberschaft der jeweiligen Partei. Rechte an im Rahmen von Entwicklungsleistungen entstehenden Arbeitsergebnissen, Erfindungen, Daten, Verfahren, Software, Dokumentationen und sonstigem Know-how sowie deren Nutzung und Verwertung richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
- Soweit der Einzelvertrag keine abweichende Regelung enthält, erhält der Vertragspartner an den ihm übergebenen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
VIII. Software
- Für von BIOTYPE bereitgestellte Software, insbesondere Gerätesoftware, Analysesoftware und cloudbasierte Anwendungen einschließlich Updates, Dokumentation und Konfigurationsdateien, räumt BIOTYPE dem Vertragspartner ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang ein.
- Das Nutzungsrecht ist insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Anzahl von Geräten, Nutzern und Lizenzen beschränkt. Die Software wird lizenziert und nicht verkauft.
- Soweit BIOTYPE für eine bestimmte Software eine gesonderte Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) bereitstellt, gilt diese ergänzend. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen der EULA sowie ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbarte Abweichungen gehen im Falle eines Widerspruchs diesen AGB vor, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist. Eine lediglich als Standard-EULA bereitgestellte EULA geht diesen AGB nicht vor, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Vertragspartner darf die Software nur im vertraglich vorgesehenen Umfang nutzen. Er darf die Software insbesondere nicht verändern, vervielfältigen, unterlizenzieren, vermieten, verleasen oder Dritten zur Nutzung überlassen sowie keine technischen Schutz- oder Lizenzmechanismen umgehen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes erlauben. Abweichend von Satz 2 darf der Vertragspartner, soweit er als von BIOTYPE autorisierter Distributor tätig ist, die Software im Rahmen und für die Laufzeit seines Distributions- oder Vertriebsvertrags mit BIOTYPE an seine Kunden und Endnutzer überlassen und ihnen die vertraglich vorgesehenen Nutzungsrechte einräumen, sofern er die Software unverändert und vollständig weitergibt und die Empfänger vor der Überlassung auf die jeweils geltenden Nutzungsbedingungen und die maßgebliche EULA verpflichtet. Weitergehende oder abweichende Regelungen eines Distributions- oder Vertriebsvertrags zwischen BIOTYPE und dem Vertragspartner bleiben unberührt und gehen dieser Ziffer im Falle eines Widerspruchs vor.
- Zwingende gesetzliche Rechte des Vertragspartners, insbesondere nach den §§ 69d und 69e UrhG zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Dekompilierung der Software, bleiben unberührt.
- Der Vertragspartner ist für die ordnungsgemäße Installation, Konfiguration und bestimmungsgemäße Nutzung der Software sowie für angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen und regelmäßige Datensicherungen verantwortlich, soweit die betreffenden Leistungen und Maßnahmen nicht nach dem jeweiligen Vertrag von BIOTYPE zu erbringen sind.
- Von der Software erzeugte Analyse- und sonstige Ergebnisse hat der Vertragspartner im Rahmen seines fachlichen Verantwortungsbereichs zu prüfen und zu validieren. Die Software und ihre Ergebnisse ersetzen keine fachliche Beurteilung durch hierfür qualifiziertes Personal.
- BIOTYPE ist berechtigt, die Software weiterzuentwickeln, zu aktualisieren und technisch zu verändern, soweit dadurch die vertraglich vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Ein Anspruch auf bestimmte zukünftige Funktionalitäten, Weiterentwicklungen oder Supportleistungen sowie auf eine dauerhafte Verfügbarkeit cloudbasierter Anwendungen besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verpflichtung von BIOTYPE zur Bereitstellung der cloudbasierten Anwendung während der vereinbarten Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.
- Für Mängel der Software und die Haftung für die Software gelten die Regelungen der Abschnitte IX und X entsprechend.
IX. Mängelrechte
- Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seine Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß erfüllt, soweit § 377 HGB anwendbar ist.
- Mängelansprüche bestehen nicht, wenn einer der nachfolgenden Umstände vorliegt und dieser nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den geltend gemachten Mangel verursacht zu haben: (a) eine Verwendung außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung oder entgegen den Produktinformationen, (b) eine nicht ordnungsgemäße Wartung, Reinigung, Kalibrierung oder sonstige Behandlung, (c) Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch andere Personen als BIOTYPE oder von BIOTYPE autorisierte Dienstleister oder (d) sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners; dies gilt nicht, wenn BIOTYPE den betreffenden Umstand zu vertreten hat oder der Vertragspartner nachweist, dass der Mangel hiervon unabhängig besteht.
- Bei berechtigten Mängelrügen leistet BIOTYPE zunächst Nacherfüllung. BIOTYPE ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen.
- Der Vertragspartner hat BIOTYPE die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder liegen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vor, stehen dem Vertragspartner die weiteren gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere Minderung, Rücktritt und Schadensersatz nach Maßgabe dieser AGB, zu.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt bei der Lieferung von Waren mit deren Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme und bei der Bereitstellung von Software mit deren erstmaliger Bereitstellung. Bei Werkleistungen, bei denen die gesetzliche Verjährungsfrist nicht mit der Abnahme beginnt, beginnt die verkürzte Verjährungsfrist mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für während der Vertragslaufzeit fortlaufend bereitgestellte cloudbasierte Anwendungen sowie für sonstige zeitlich befristet oder fortlaufend bereitgestellte Software gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Für Beratungs-, Schulungs-, Support- oder sonstige Dienstleistungen, bei denen kein bestimmter Erfolg geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach Ziffer 56 gilt nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aus gesetzlichem Lieferantenregress, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verkürzung gilt ferner nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Insoweit gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Haftung
- BIOTYPE haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, für Schäden im Umfang einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BIOTYPE nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung von BIOTYPE für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von BIOTYPE.
- Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
XI. Regulatorische Anforderungen und Produktverantwortung
- Für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) und die Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), jeweils in ihrer geltenden Fassung einschließlich der jeweils anwendbaren Übergangs- und Bestandsregelungen.
- Soweit BIOTYPE Hersteller eines Produkts ist, erfüllt BIOTYPE die ihr als Hersteller gesetzlich und regulatorisch obliegenden Pflichten.
- Soweit BIOTYPE Produkte eines Drittherstellers vertreibt, erfüllt BIOTYPE die ihr jeweils gesetzlich obliegenden Pflichten in ihrer konkreten Funktion, insbesondere als Händler, Importeur oder sonstiger Wirtschaftsakteur. Eine weitergehende Verantwortung für die Herstellung, Konformität oder regulatorische Beschaffenheit des Produkts des Drittherstellers übernimmt BIOTYPE nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Gesetzliche Regelungen, nach denen BIOTYPE aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit Herstellerpflichten übernimmt, bleiben unberührt.
- Diese AGB schränken gesetzliche oder regulatorische Pflichten von BIOTYPE nicht ein.
- Der Vertragspartner beachtet die für das jeweilige Produkt geltenden Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen und sonstigen Produktinformationen.
- Der Vertragspartner darf CE-Kennzeichnungen, UDI, Chargen- oder Seriennummern sowie sonstige regulatorisch relevante Angaben nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.
- Bei der Weitergabe von Produkten an Dritte gibt der Vertragspartner die hierfür erforderlichen Produktinformationen weiter und macht keine von den Angaben von BIOTYPE bzw. des jeweiligen Herstellers abweichenden Angaben zur Zweckbestimmung, Sicherheit, Leistung oder regulatorischen Einordnung des Produkts.
- Der Vertragspartner informiert BIOTYPE unverzüglich über ihm bekannt gewordene schwerwiegende Vorkommnisse, sicherheitsrelevante Ereignisse, erhebliche Produktmängel oder sonstige Umstände, die eine regulatorische Meldung, Sicherheitsmaßnahme, Korrekturmaßnahme oder sonstige Reaktion erforderlich machen können. Reklamationen und sonstige produktbezogene Beanstandungen sind BIOTYPE unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Bewertung der in Satz 1 genannten Umstände von Bedeutung sein können; im Übrigen sind sie innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Der Vertragspartner unterstützt BIOTYPE bei deren Aufklärung und Bearbeitung in angemessenem Umfang. Eigene gesetzliche Melde-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners bleiben unberührt. Die Mitteilung an BIOTYPE ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Meldung an eine zuständige Behörde.
- Der Vertragspartner holt die für Erwerb, Transport, Lagerung, Verwendung oder Weiterverkauf der Ware durch ihn erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen oder sonstigen Erlaubnisse auf eigene Kosten ein, soweit deren Einholung ihm obliegt.
- Der Vertragspartner beachtet die jeweils anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und Einfuhrvorschriften.
XII. Eigentumsvorbehalt
- Die von BIOTYPE gelieferten körperlichen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von BIOTYPE aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner Eigentum von BIOTYPE („Vorbehaltsware“).
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BIOTYPE nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn BIOTYPE dies ausdrücklich erklärt.
- Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, soweit eine entsprechende Versicherung für die betreffende Ware üblich und zumutbar ist.
- Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an BIOTYPE ab. BIOTYPE nimmt die Abtretung an.
- Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. BIOTYPE ist berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt für BIOTYPE. Soweit durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen eine neue Sache entsteht, erwirbt BIOTYPE hieran Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, hat der Vertragspartner auf das Eigentum von BIOTYPE hinzuweisen und BIOTYPE unverzüglich zu informieren.
- BIOTYPE ist verpflichtet, auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen von BIOTYPE um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BIOTYPE.
XIII. Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Spezifikationen, Daten, Verfahren und Entwicklungsergebnisse, vertraulich und verwenden diese ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags.
- Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt werden, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden oder vom Empfänger unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden.
- Gesetzliche Offenlegungspflichten sowie gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarungen bleiben unberührt. Im Falle eines Widerspruchs gehen gesondert vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarungen vor.
XIV. Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Transparenzgebot nach Art. 12 ff. DSGVO
- BIOTYPE verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von BIOTYPE.
- Soweit BIOTYPE personenbezogene Daten im Auftrag des Vertragspartners verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Auftragsverarbeitung eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO, soweit eine solche gesetzlich erforderlich ist.
- Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und des BDSG
BIOTYPE GmbH, Dresden - Datenschutzbeauftragter des Unternehmens
Steve Vetter, Vetter Consulting,
Oschatzer Str. 46, 01127 Dresden - Beschwerderecht
Jeder Betroffene hat gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde des Landes. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist unter E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de erreichbar.
XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen BIOTYPE und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von BIOTYPE. BIOTYPE ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von BIOTYPE.